Führerscheinklassen
Egal welche Führerscheinklasse Sie gern machen möchten, jede Klasse ist eine Klasse für sich.
Auch der Führerschein ab 17 ist bei uns möglich.
FE-Klasse | Beschreibung | Alter | Einschluss | Befristung | erforderlicher Vorbesitz |
A | a)Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bbH von mehr als 45 km/h. b)Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraft-fahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
| a) 24 b) 21 |
A2 | unbefr. | Nein |
A2 | Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW; bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 KW/kg nicht übersteigt, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 KW Motorleistung abgeleitet sind | 18 | A1 AM | unbefr. | Nein |
A1 |
a)Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt b)Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h ; Leistung bis max. 15 kW . | 16 | AM | unbefr. | Nein |
AM | Zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren bzw. einer Nenndauerleistung bis zu 4 kW bei Elektromotoren. | 15 | Keine | unbefr. | Nein |
B |
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg nicht übersteigt und im Inland dreirädrige Kraftfahrzeuge, im Falle eines Kraftfahrzeuges mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist. | 18 bzw. 17 bei begl. Fahren | AM L | unbefr. | Nein |
BE | Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, wenn sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3.5 t nicht übersteigt | 18 bzw. 17 bei begl. Fahren | unbefr. | B | |
B96 |
Klasse B mit Schlüsselzahl 96 | 18 bzw. 17 bei begl. Fahren | unbefr. | B | |
C1 | Kraftfahrzeuge ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 , A, D1 und D mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). | 18 | 5 Jahre | B | |
C1E | Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger über 750 kg oder der Klasse B und einem Anhänger über 3.500 kg, soweit die zulässige Gesamtmasse der Kombination jeweils 12.000 kg nicht übersteigt. | 18 | BE, D1E bei Vorbesitz D1 | 5 Jahre | C1 |
C | Kraftfahrzeuge ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A 2, A, D1 und D mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). | 21 bzw 18 siehe Nr. 1 | C1 | 5 Jahre | B |
CE | Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg. | 21 bzw 18 siehe Nr. 1 | BE,C1E,T; D1E bei Vorbesitz D1 DE bei Vorbesitz D | 5 Jahre | C |
D1 | Kraftfahrzeuge ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). | 21 siehe Nr. 2 | 5 Jahre | B | |
D1E | Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse. | 21 siehe Nr. 2 | 5 Jahre | D1 | |
D | Kraftfahrzeuge ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). | 24 siehe Nr. 3 | D1 | 5 Jahre | B |
DE | Kraftfahrzeuge der Klasse D mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg | 24 siehe Nr. 3 | D1E, BE, | 5 Jahre | D |
L | Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. | 16 | unbefr. | Nein | |
T | Zugmaschinen bis 60 km/h sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Futtermischwagen bis 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern). | 16 bis 40 km/h 18 bis 60 km/h | L, AM | unbefr. | Nein |
B 196 | Klasse B mit Schlüsselzahl 196 Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt | 25 | unbefr. | B mind. 5 Jahre |
Zu Nr. 1
Die jeweils angegebene niedrigere Mindestaltersgrenze gilt nur für Fahrer, die die Grundqualifikation nach § 4, Abs.1, Nr. 1 BKrFQG erworben haben oder sich in der Berufsausbildung zum „Berufskraftfahrer“ oder zur „Fachkraft im Fahrbetrieb“ befinden, bzw. die Ausbildung abgeschlossen haben.
Zu Nr. 2
Bewerber, welche eine Ausbildung in dem Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb “ durchlaufen oder abgeschlossen haben, können die Klassen D1 und D1E bereits mit 18 Jahren erwerben.
Zu Nr. 3
Die Klassen D und DE können erworben werden:
a) bereits mit 18 Jahren begrenzt auf Fahrten im Linienverkehr bis 50 km unter den Bedingungen von Nr. 2) ;
b) bereits mit 20 Jahren unter den Bedingungen von Nr. 2) ;
c) bereits mit 21 Jahren nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG (umfangreiche IHK-Prüfung in Theorie und Praxis) oder, begrenzt auf Fahrten im Linienverkehr bis 50 k m, nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2BKrFQG;
d) bereits mit 23 Jahren die Klasse D (nicht DE ) nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG.
Bei gewerblicher Güter- oder Personenbeförderung ist in der Regel zusätzlich zum Führerschein der Nachweis einer Grundqualifikation im Sinne des BKrFQG erforderlich.