THEORETISCHER UNTERRICHT
Der theoretische Unterricht ist systematisch nach Lektionen aufzubauen und hat sich an den Zielen und Inhalten der Rahmenpläne nach Anlage 1 und Anlage 2 zu § 4 Fahrschüler-Ausbildungs-Ordnung zu orientieren.
Der Ausbildungsplan gliedert sich in einen allgemeinen Grundstoff und einen klassenspezifischen Teil. Der Unterricht des allgemeinen Teils (Grundstoff) muß als "Pflichtunterricht" bei Ersterwerb mindestens 12 Dopppelstunden und bei Erweiterung einer vorhandenen FS-Klasse mindestens 6 Doppelstunden je 90 Minuten betragen. Dazu kommen jeweils die Stunden für den klassenspezifischen Stoff.
PRAKTISCHER UNTERRICHT
Die Gesamtzahl der der praktischen Fahrübungen bei der Grundausbildung ist nicht vorgeschrieben. Der Fahrschüler muß jedoch so viele Fahrstunden absolvieren, bis er die notwendigen Fähigkeiten und Fertigkeiten im Umgang mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehr besitzt (§ 5 Abs. 6 FahrschAusbO). Eine Differenzierung zwischen Fahrten auf öffentlichen Straßen und Privatgelände erfolgt nicht. Die Anzahl der hierzu benötigten Übungsstunden richtet sich nach den individuellen Fähigkeiten des FE-Bewerbers. Der Fahrlehrer darf die Ausbildung jedenfalls erst dann abschließen, wenn er überzeugt ist, daß der Fahrschüler die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
Die Mindestzahl der nach Abschluß der Grundausbildung durchzuführenden besonderen Ausbildungsfahrten ist hingegen vorgeschrieben (Anlage 4 zu § 5 Abs. 3 FahrschAusbO). Hierbei handelt es sich um Fahrstunden à 45 Minuten.
Die besonderen Ausbildungsfahrten (auch Sonderfahrten genannt) sind:
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen
Schulung auf Autobahnen
Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit